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Der BGH sorgt für Klarheit in seinem Beschluss vom 18. April 2024; Az.: V ZB 51/23.
Die Schenkung eines nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück bzw. einer nicht vermieteten oder verpachteten Immobilie durch die Eltern (oder einen Elternteil) an ein minderjähriges Kind ist ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers möglich.
Auch die Schenkung von Miteigentumsanteilen an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück bzw. an einer nicht vermieteten oder verpachteten Immobilie durch die Eltern (oder einen Elternteil) an mehrere minderjährige Kinder ist ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers möglich.
Grundsätzlich ist bei Verträgen/Geschäften mit minderjährigen Kindern eine Vertretung der minderjährigen Kinder durch die Eltern nicht möglich. Eine wichtige Ausnahme ist der Fall, dass der Vertrag/das Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB ist.
Dies nimmt der BGH in den genannten beiden Fallkonstellationen an.
Damit ist die Übertragung nicht vermieteter oder verpachteter Grundstücke/Immobilien an minderjährige Kinder ohne die Einbeziehung eines Ergänzungspflegers, somit einfacher, kostengünstiger und schneller möglich.
Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht