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Das Erbrecht kennt eine Vielzahl von Rechtsbegriffen, deren präzise Anwendung die Rechtsfindung erleichtert. Leider werden diese Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch nicht immer so genau verwendet, wie es die Juristen sich wünschen. Unser Lexikon soll einen Einblick in die oft so verklausulierte „Geheimsprache“ der Jurisprudenz geben und dem Rechtssuchenden helfen, uns Juristen besser zu verstehen. In loser Folge werden wichtige Begriffe des Erbrechts einfach und verständlich erklärt.
Folge #3
Tes∙ta∙ments∙voll∙strec∙kung
zer∙ti∙fi∙zier∙ter Tes∙ta∙ments∙voll∙strec∙ker
Zur Sicherstellung der Umsetzung des letzten Willens kann Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Die Testamentsvollstreckung sichert nicht nur die Erfüllung der Anordnungen und Weisungen des Verstorbenen, sondern befreit den oder die Erben auch von der Last der Nachlassabwicklung. Die Testamentsvollstreckung wird vom Erblasser angeordnet und das Nachlassgericht ernennt die vom Erblasser vorgeschlagene oder eine vom Nachlassgericht selbst ausgewählte (geeignete) Person.
Geeignete Testamentsvollstrecker und Vollstreckerinnen sind auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. zu finden. Dort sind nur Personen aufgeführt, die ihre Qualifikation zur Durchführung von Testamentsvollstreckungen durch ein besonderes Verfahren unter Beweis gestellt haben und von einem unabhängigen Gremium zertifiziert wurden.
Ich freue mich, dass ich seit Juli 2025 selbst erfolgreich die Qualifikation durchlaufen konnte und nun zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) bin.
Der Testamentsvollstrecker hat weitreichende Rechte, um den Nachlass zu sichern, die Gläubiger zu befriedigen und den Nachlass entsprechend dem Willen des Erblassers auseinander zu setzen. Es kann auch Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden, um einen Nachlassgegenstand, zum Bespiel eine Immobilie, oder auch den ganzen Nachlass über eine längere Zeit zu verwalten. Diese Gestaltung wird gern von Eltern gewählte, um die junge Generation vor der Gefahr zu schützen, die mit der Erlangung eines größeren Vermögens in der Sturm- und Drangzeit der Jugend verbunden sein kann.
Wird durch eine letztwillige Verfügung ein Abkömmling oder der Ehegatte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so stehen ihm → Pflichtteilsansprüche zu.
Doch dazu in der nächsten Folge von
DR. BO`S ERBRECHTS LEXIKON.
Dr. Michael Borchard
Rechtsanwalt, zertifizierter Testamentsvollstrecker