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Das Erbrecht kennt eine Vielzahl von Rechtsbegriffen, deren präzise Anwendung die Rechtsfindung erleichtert. Leider werden diese Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch nicht immer so genau verwendet, wie es die Juristen sich wünschen. Unser Lexikon soll einen Einblick in die oft so verklausulierte „Geheimsprache“ der Jurisprudenz geben und dem Rechtssuchenden helfen, uns Juristen besser zu verstehen. In loser Folge werden wichtige Begriffe des Erbrechts einfach und verständlich erklärt.
Folge #4
Pflicht∙teil
Wird durch eine letztwillige Verfügung ein Abkömmling oder der Ehegatte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so stehen ihm Pflichtteilsansprüche zu.
Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen des Erblassers eine Mindestanteil am Nachlass, wenn sie durch den Erblasser im Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Das Pflichtteilsrecht hat seinen Ursprung im römischen Recht und ist in europäischen Rechtsordnungen, die ihre Wurzeln im römischen Recht haben weit verbreitet.
Pflichtteilsberechtigte sind gemäß § 2303 BGB Abkömmlinge des Erblassers in gerader Linie, also Kinder, Enkel, Urenkel sowie die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und die Eltern des Erblassers, diese aber nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung haben Geschwister, Großeltern oder weiter entfernte Verwandte kein Pflichtteilsrecht.
Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Prüfung von Pflichtteilsrechten setzt also immer bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge an, wie sie ohne Testament oder Erbvertrag eingetreten wäre.
Das Pflichtteilsrecht gewährt dem Berechtigten keinen Erbanteil, sondern einen auf Geld gerichteten Zahlungsanspruch, der gegen die Erben durchzusetzen ist. Der berechtigte Pflichtteilsanspruch kann somit für den oder die Erben eine Liquiditätsbelastung darstellen. Besteht der Nachlass nur aus illiquidem Vermögen, wie Immobilien oder Gesellschaftsanteilen, muss der Erbe gleichwohl die Liquidität zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruches schaffen.
Zur Durchsetzung seines Anspruchs hat der Pflichtteilsberechtigte einen umfassenden Auskunftsanspruch, um die Höhe des Nachlasses und damit seinen Pflichtteilsanspruch bewerten zu können. Das Pflichtteilsrecht darf nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden.
Ein Pflichtteilsanspruch reduziert den Nachlass und damit die Erbschaftsteuer des Erben. Er kann somit auch aus taktischen Gründen einvernehmlich geltend gemacht werden, wenn beispielsweise der Ehegatte Alleinerbe ist und ihn die volle Erbschaftsteuer trifft.
Das Pflichtteilsrecht stellt ein großes Risiko bei der Gestaltung in dem typischen ➔Berliner Testament dar.
Doch dazu in der nächsten Folge von
DR. BO`S ERBRECHTS LEXIKON.
Dr. Michael Borchard
Rechtsanwalt, zertifizierter Testamentsvollstrecker