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Das Erbrecht kennt eine Vielzahl von Rechtsbegriffen, deren präzise Anwendung die Rechtsfindung erleichtert. Leider werden diese Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch nicht immer so genau verwendet, wie es die Juristen sich wünschen. Unser Lexikon soll einen Einblick in die oft so verklausulierte „Geheimsprache“ der Jurisprudenz geben und dem Rechtssuchenden helfen, uns Juristen besser zu verstehen. In loser Folge werden wichtige Begriffe des Erbrechts einfach und verständlich erklärt.
Folge #2
Tes∙ta∙ment
Ehe∙gat∙ten∙tes∙ta∙ment
wech∙sel∙be∙züg∙li∙che Ver∙fü∙gun∙gen
Wer seinen Nachlass abweichend von der → gesetzlichen Erbfolge regeln möchte, kann dazu eine letztwillige Verfügung, ein → Testament errichten (§§ 1937, 2064 BGB). Das Recht, ein Testament aufzusetzen, ist ein höchstpersönliches Recht; es kann nicht durch einen Vertreter errichtet werden. Allerdings können Ehegatten ein Testament gemeinsam errichten → Ehegattentestament. Ein solches Testament enthält typischerweise Verfügungen, die in wechselseitiger Abhängigkeit stehen, wie die gegenseitige Erbeinsetzung. Für solche → wechselbezüglichen Verfügungen entfaltet das Ehegattentestament eine besondere Bindungswirkung, denn der einseitige Widerruf bedarf zu Lebzeiten beider Eheleute der notariellen Form und ist nach dem ersten Sterbefall ganz ausgeschlossen (§§ 2271, 2296 BGB).
Testierfähig wird man schon mit der Vollendung des 16. Lebensjahres – eine geschäftsunfähige Person kann kein Testament errichten (§ 2229 BGB). Nicht selten wird ein Testament mit der Begründung in Frage gestellt, dass der Errichter bei der Formulierung nicht geschäftsfähig gewesen sei. Die Beweisführung obliegt derjenigen Person, die die Geschäftsunfähigkeit behauptet. Mithilfe von Zeugenaussagen und Arztberichten kann ein Sachverständiger auch nach dem Tod noch die Frage einer möglichen Geschäftsunfähigkeit überprüfen. Doch Vorsicht: Die Beweisführung ist schwierig und nicht jede Beeinträchtigung und Störung (z.B. Demenz) begründet schon die Testierunfähigkeit.
Ein Testament muss eigenhändig und damit handschriftlich errichtet werden. Das eigenhändige Testament muss persönlich geschrieben und unterschrieben werden. Ort und Zeit der Errichtung sind anzugeben (§ 2247 BGB). Alternativ zur eigenhändigen Errichtung kann ein Testament auch vor einem Notar erklärt und beurkundet werden (§ 2232 BGB).
Zur Sicherstellung der Umsetzung des Letzten Willens kann → Testamentsvollstreckung angeordnet werden.
Doch dazu in der nächsten Folge von
DR. BO`S ERBRECHTS LEXIKON.
Dr. Michael Borchard
Rechtsanwalt, zertifizierter Testamentsvollstrecker