Was man wissen sollte
Was man als Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollte...Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Januar 2025 12,82 € brutto pro Stunde, die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs liegt bei 556,00 €;Mit Stichtag 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Dazu zählen etwa Computer, Fahrkartenautomaten, Bankdienstleistungen oder Personenbeförderungsdienste. Menschen mit Behinderungen soll damit eine umfassende Teilnahme am digitalen Leben ermöglicht werden;Seit 15. Januar 2025 müssen die Krankenkassen allen gesetzlich Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen. Wer die elektronische Patientenakte nicht möchte, muss selbst aktiv werden und dies seiner Krankenkasse mitteilen.
Wichtiges zu Arbeitsverträgen und ArbeitszeugnissenArbeitsverträge unterliegen grundsätzlich keinem Formerfordernis. Sie können auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten wirksam geschlossen werden In
Schriftform niedergelegt, unterzeichnet und dem Arbeitnehmer im Original ausgehändigt werden mussten hingegen die wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem
Nachweisgesetz. Seit Januar 2025 reicht insoweit die Textform. Arbeitgeber können Arbeitsverträge nun komplett elektronisch abschließen.
Ausgenommen hiervon sind allerdings befristete Arbeitsverhältnisse, hier ist weiterhin ein schriftlicher Vertrag notwendig. Lediglich die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist seit Januar 2025 ist gemäß
§ 41 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI auch in Textform zulässig.
Arbeitszeugnisse mussten bis Ende 2024 schriftlich erteilt werden. Seit Januar 2025 reicht hierfür auch die Textform aus, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einwilligt
(§ 109 Abs. 3 Gewerbeordnung).
Was nicht fehlen darf: Ein Schmankerl aus der RechtsprechungEin Arbeitgeber hatte in seinem Produktionsbetrieb seit Jahren verbindlich das Tragen einer von ihm gestellten roten Sicherheitshose angeordnet. Eines Tages widersetzte sich ein bereits langjährig beschäftigter Arbeitnehmer ohne nähere Begründung plötzlich dieser Anordnung und erschien in (privater) dunkler Hose am Arbeitsplatz. An der Weigerung, die rote Arbeitshose zu tragen, hielt er trotz Abmahnung beharrlich fest, worauf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigte. Der Arbeitnehmer zog daraufhin vors Arbeitsgericht.
Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht. Es befand, dass dieser auf dem Tragen der roten Hose bestehen durfte. Den mit der Anordnung verbundenen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht habe der betroffene Arbeitnehmer hinzunehmen gehabt. Im Rahmen der anzustellenden Interessen- und Güterabwägung stünden sich die arbeitgeberseitig bewusst gewählte Signalfarbe Rot, die zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und zudem zur Schaffung einer Corporate Identity beitrage, und die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers gegenüber, der „rein aus Prinzip“ die zuvor jahrelang unbeanstandet getragene rote Arbeitsschutzhose nicht mehr habe tragen wollen. Schutzwürdiger sei das Interesse des Arbeitgebers, der deshalb berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024, Az. 3 SLa 224/24)Merke: Betriebliche Sicherheit „sticht“ im Zweifel individuelles Modebewusstsein!
Dr. Thomas Braitsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht