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Problem:
Unsere Sprache verändert sich rasend schnell. Insbesondere die GenZ (Generation „Z“ mit Geburtsjahren ab Mitte der 1990er Jahre) kommuniziert bei Vertragsschluss über soziale Medien. Dabei fallen bei der Abgabe einer Willenserklärung nicht nur Wortneuschöpfungen und Begrifflichkeiten aus der Jugendsprache sondern häufig werden Meinungen, Gefühle und Reaktionen per Emojis zum Ausdruck gebracht. Doch kann einem Emoji, welches je nach soziokulturellem Hintergrund unter Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont unterschiedlich interpretiert werden kann, rechtserhebliche Bedeutung zukommen?
Antwort:
Ja, auch ein Emoji kann als Willenserklärung auszulegen sein. Dessen Übermittlung per WhatsApp kann sogar die durch Rechtsgeschäft vereinbarte schriftliche Form und damit die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 BGB erfüllen. Die dem Emoji beizumessende Bedeutung muss allerdings klar und verständlich sein. Das Oberlandesgericht München hatte sich mit Urteil vom 11.11.2024 (Az. 19 U 200/24) damit zu befassen ob die Vereinbarung der Verlängerung einer Lieferfrist für einen Ferrari auch durch die Übersendung eines Emoji zustande kommen kann.
Im PKW-Kaufvertrag hatten die Parteien für Änderungen des Vertrages die Schriftform vereinbart. Käufer und Verkäufer führten die Kommunikation ständig per Messenger-Dienst WhatsApp.
Auf die Mitteilung des Käufers, der Hersteller habe Lieferverzug mitgeteilt und die Auslieferung könne erst im ersten Halbjahr 2022 verzogen antwortete der Käufer mit einem kurzen: „Ups 😬" und ergänzte: „Trotzdem danke für die Info. Gibt's irgendwas schriftliches? Wenigstens eine Bestätigung der Order.“ Das OLG München erteilt zunächst einer überholten Rechtsauffassung eine Absage. Die teilweise Ansicht, dass Messengerdienste weit überwiegend nur zum raschen Austausch rein privater Nachrichten und gerade nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen benutzt würden und dabei die Emotionalität privater Nachrichten und nicht das überlegte Handeln mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen im Vordergrund stünde erscheine angesichts der mittlerweile weiten Verbreitung dieser elektronischen Kommunikationsform auch im Rechts- und Geschäftsverkehr als überholt.
Juristen streiten sich bei WhatsApp immer noch um die Dauerhaftigkeit des Datenträgers. Die Dauerhaftigkeit und Reproduzierbarkeit ist bei WhatsApp-Nachrichten- oder Dateianhängen richtigerweise gegeben. Dazu, so das OLG München, sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Chatverlauf bei WhatsApp - soweit diese Funktion nicht ausgeschaltet ist - regelmäßig per Backup in der Cloud gesichert wird, also dauerhaft gespeichert wird. Zum anderen sei zu sehen, dass - abgesehen von der nur kurzzeitig für ein eng begrenztes Zeitfenster nach dem Versand für den Absender eröffneten Option "Für alle löschen" - Nachrichten den Empfängern nicht mehr "entrissen" werden können. Die Reproduktion sei sowohl physisch durch (screenshot- oder exportbasierten) Ausdruck möglich als auch digital durch Weiterleiten der Nachricht. Eine andere Frage ist jedoch, welcher rechtsgeschäftlich erhebliche Erklärungswert einem bestimmten Emoji beizumessen ist. Der Erklärende kann seinen Willen zwar mittels Zeichen kundtun und auch durch digitale Piktogramme - wie Emojis äußern. Diese werden häufig genutzt, um eine Aussage zu unterstreichen oder zu verstärken oder sollen klarstellen, in welchem Sinne etwas zu verstehen ist. Dabei muss der Rechtsbindungswille im Einzelfall jedoch feststehen. Dabei kommt es darauf an wie ein verständiger Empfänger der Nachricht diese Willenserklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte, §§ 133, 157 BGB. Ob der Verwender von Emojis einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen oder lediglich seine Stimmungs- oder Gefühlslage mitteilen möchte, ist stets eine Frage der Auslegung im Einzelfall.
Denn Emojis, so das OLG München, besäßen als Zeichen Interpretationsmöglichkeiten, die heranzuziehen sind; dabei spielten allerdings nur solche eine Rolle, die der Empfänger auch verstehen könne. Umstände, die dem Erklärungsempfänger weder bekannt noch erkennbar waren, blieben außer Betracht. Faktoren wie Nationalität und Muttersprache, kultureller Hintergrund sowie Alter, Geschlecht oder Persönlichkeitsstruktur könnten sowohl die Nutzung als auch das Verständnis von Emojis beeinflussen, wobei sich besonders deutliche Einschnitte zwischen den Altersgruppen ergäben. Emojis würden somit die Gefahr von Missverständnissen und Fehlschlüssen bergen, weil die konkret verwendeten Symbole möglicherweise auf einem spezifischen "Emoji-Soziolekt" beruhen, der bloß innerhalb einer bestimmten Gruppe existiere.
Die Verwendung des Emojis "😬" in der WhatsApp-Nachricht des Käufers sei nicht als Zustimmung zur Aussage des Verkäufers in der Nachricht zuvor zu werten, dass sich die Lieferung des PKW der Marke Ferrari, SF 90 Stradale auf das nächste Halbjahr verschiebe.
Ausgehend von der in den gebräuchlichen Emoji-Lexika angegebenen Bedeutung stelle der sog. "Grimassen schneidendes Gesicht"-Emoji (Unicode: U+1F62C) grundsätzlich negative oder gespannte Emotionen dar, besonders Nervosität, Verlegenheit, Unbehagen oder Peinlichkeit. Dass die Parteien des Rechtsstreits - individuell oder aus Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - diesem eine davon abweichende Bedeutung beimaßen, sei nicht ersichtlich. Zudem sei der spezifische Kontext zu berücksichtigen, in dem der Emoji verwendet wurde. Der daneben vom Käufer verwendete Ausdruck "Ups" sei allenfalls als Ausruf der Überraschung oder des Erstaunens zu werten, keinesfalls sei damit eine zustimmende Aussage zur Verschiebung der Lieferfrist verbunden gewesen.
Fazit:
WhatsApp-Nachrichten können ein Beweismittel für eine Vereinbarung in Schriftform sein. Dabei sollte jedoch auf klare Formulierungen geachtet werden.
David Hellmanzik
Rechtsanwalt