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Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Urteil vom 20.02.2025 (Az. VII ZR 133/24) mit der Frage zu befassen ob der Widerruf der auf Abschluss eines Werkvertrages gerichteten Willenserklärung rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Verbraucher zwar formal keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hatte, die Leistung aber dringend benötigte und daher die sofortige Ausführung verlangt hat.
Hintergrund war ein sogenannter „Nassreinigungsfall“. Der auf Werklohn in Anspruch genommene Beklagte verweigerte die Begleichung der Rechnung für das Reinigen der Fahrbahn, nachdem aus seinem Pkw Öl ausgelaufen war. Er berief sich auf sein Widerrufsrecht und rügte, ihm sei kein Muster-Widerrufsformular ausgehändigt worden.
Das Landgericht Karlsruhe stufte den Widerruf als treuwidrig ein. Der beklagte Fahrzeughalter sei nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf sein Widerrufsrecht zu berufen. Bei Nassreinigungsarbeiten auf Straßen handele es sich um Arbeiten, die aufgrund des Gefährdungspotentials für andere Verkehrsteilnehmer mit Zeitdruck durchgeführt werden müssten. Bei diesen Arbeiten bestehe nur ein kurzes Zeitfenster - im Streitfall höchstens eineinhalb Stunden - in dem überhaupt ein Widerruf durchgeführt werden könne.
Der BGH zieht die Grenze für einen Rechtsmissbrauch allerdings erst bei Vorliegen von Arglist und spricht dem Werkunternehmer im Streitfall seinen Werklohnanspruch ab, weil kein ordnungsgemäßes Muster-Widerrufsformular ausgehändigt wurde. Auch der vorzeitige Beginn der Leistungsausführung ändere an der Belehrungspflicht grundsätzlich nichts. Hierzu führt der BGH unter Bezugnahme auf zwingendes Verbraucherschutzrecht aus, ein Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB komme nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, in Betracht. Solche besonderen Umstände, die auf einen vorsätzlichen Missbrauch oder eine gezielte kostenfreie Ausnutzung der Leistungen des Werkunternehmers hindeuten, lägen nicht vor. Zu der gebotenen Widerrufsbelehrung gehöre es danach – so der BGH – auch, dass der Verbraucher entsprechend den genannten Anforderungen belehrt wird. Das sei nicht der Fall, wenn der Verbraucher keinen Hinweis auf das der Vereinfachung des Widerrufsverfahrens dienende Muster-Widerrufsformular erhält, ihm dieses nicht ausgehändigt wird und ihm auch keine andere, diesen inhaltlichen Anforderungen entsprechende Belehrung erteilt wird.
In einem ähnlich gelagerten Fall sprach das LG Frankenthal mit Urteil vom 15.04.2025 (Az. 8 O 214/24) nun einem Garten- und Landschaftsbauer den Werklohnanspruch ab. Da der Werkvertrag telefonisch geschlossen wurde, nimmt das Landgericht ein Haustürgeschäft an. Der Werkunternehmer habe den Auftraggeber weder über die Wertersatzpflicht noch über die Folgen des vorzeitigen Beginns der Leistungsausführung belehrt.
Fazit: Nur mit einer ordnungsgemäßen Belehrung verhindern Sie, dass Sie mit Ihrer Schlussrechnung leer ausgehen und innerhalb einer verlängerten Widerrufsfrist von bis zu 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss die Widerrufserklärung durchgreift. Vermeiden Sie rechtzeitig, dass der Widerrufs-Joker gezogen wird. Kommen Ihre Werkverträge vor Ort auf der Baustelle, per E-Mail oder per Telefon und somit im Fernabsatz zustande? Wir unterstützen Sie mit einer rechtssicheren Widerrufsbelehrung und im Bedarfsfall auch mit einer zusätzlichen Belehrung über den Verlust des Widerrufsrechts bei vorzeitigem Beginn mit Ausführung der Leistungen. Sprechen Sie uns an!
David Hellmanzik
Rechtsanwalt