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Anlass dieses Beitrags ist die Entscheidung des BGH, Urteil vom 05.11.2024 – AZ II ZR 35/2.
Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG (nachfolgend Gesellschaft) und wandte sich gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung seines Anstellungsvertrages. Darin war eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund für den Fall vereinbart, dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Die Gesellschaft hatte damit die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis kurzfristig zu beenden, falls die Person des Geschäftsführers bei der Abwicklung der Gesellschaft (Liquidation) nicht benötigt wird.
Am 8. März beschloss die Gesellschafterversammlung einstimmig die Auflösung der Gesellschaft und die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags. Das Kündigungsschreiben, in dem sich die Gesellschaft auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung und die beschlossene Auflösung der Gesellschaft als wichtigen Grund stützte, ging dem Geschäftsführer erst nach Ablauf von 2 Wochen zu.
Zu spät, entschied der BGH, sodass die Gesellschaft dem Geschäftsführer noch eine weitere Vergütung bezahlen musste. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Der BGH wendet die Vorschrift auch auf Gründe für eine außerordentliche Kündigung an, für die im Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers wichtige Gründe aufgeführt sind. Der Vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund lag zwar vor, aber auch hier hätte das Kündigungsschreiben der Gesellschaft dem Geschäftsführer also binnen zwei Wochen ab Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom 8. März zugehen müssen.
Für die sofortige Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund gibt es aus Sicht der Gesellschaft „gute Gründe“. Die wertvollen Gedanken bei der Gestaltung des Geschäftsführeranstellungsvertrages werden aber ohne rechtzeitige Umsetzung wirkungslos. Mit einer qualifizierten Beratung können Fehler sowohl bei der Begründung als auch bei der Beendigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen vermieden werden!
Johannes Grote
Rechtsanwalt