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Anlass dieses Beitrags ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 30.06.2025, Az. 9 K 1302/25.TR.
Das Verwaltungsgericht Trier hat am 30.06.2025 (Az. 9 K 1302/25.TR) entschieden, dass die Stadt Trier berechtigt war, den Weg zu einem privaten Grundstück von einem bisher festen Asphalt- bzw. Pflasterbelag auf eine wassergebundene, sandbasierte Oberfläche umzubauen.
Die Grundstückseigentümerin hatte gegen diese Maßnahme geklagt, weil sie durch die neue Wegoberfläche mit Pfützenbildung, Sand und Verschmutzungen rechnete. Sie machte einen sog. Folgenbeseitigungsanspruch, gestützt auf §§ 1004, 906 BGB, geltend und verlangte von der Stadt Trier die Wiederherstellung des bisherigen Zustands (Rückbau) oder eine alternative Lösung zum Sandbelag.
Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass das sogenannte „Anliegergebrauchsrecht“ als Teil des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechtes aus Art. 14 Abs. 1 GG zwar den Zugang zum Grundstück schütze, aber dem Anlieger keinen Anspruch auf eine bestimmte Beschaffenheit oder einen besonders „bequemen“ Weg gewähre. Solange der Zugang sicher und nutzbar bleibe, müsse die Stadt Trier den Belag nicht in der alten Form erhalten oder wiederherstellen.
Die von der Grundstückseigentümerin vorgebrachten Beeinträchtigungen durch Regenwasserpfützen oder Sand stufte das Gericht als zumutbar ein, sie führten nicht zu einer unzumutbaren Nutzungseinschränkung. Ein Anspruch der Anliegerin zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ergebe sich auch nicht aus dem Landesstraßengesetz (Straßenanlieger - § 39 des Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz).
Das öffentliche Interesse – insbesondere der Schutz der Bäume, die Reduzierung versiegelter Flächen und die Verbesserung der Verkehrssicherheit – rechtfertige vielmehr die vorgenommene Umgestaltung, so das Gericht. Die Stadt Trier handele damit im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zum Schutz von Umwelt und Allgemeinheit.
Für Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass sie keinen Anspruch darauf haben, dass der Weg zum Grundstück in der bisherigen Form erhalten bleibt oder besonders komfortabel gestaltet wird. Wichtig ist allein, dass der Zugang zum Grundstück gewährleistet ist und keine unzumutbaren Beeinträchtigungen vorliegen.
Johannes Grote
Rechtsanwalt