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Die Meldefreigrenze ist für Zahlungen in das Ausland und aus dem Ausland von 12.500,00 € auf 50.000,00 € erhöht worden.
Jede in Deutschland ansässige Person oder Firma muss Zahlungen in das Ausland oder aus dem Ausland von im Ausland ansässigen Personen oder Firmen der Deutschen Bundesbank melden (§ 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV)). Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder von bis zu 30.000,00 €. Die Meldung muss bis spätestens des 7. Werktages nach Ende des jeweiligen Berichtsmonats an die Deutsche Bundesbank erfolgen.
Mit Wirkung zum 01.01.2025 ist erfreulicherweise die Meldefreigrenze von 12.500,00 € auf 50.000,00 € erhöht worden, ein kleiner Mosaikstein der Entbürokratisierung.
Wurde in der Vergangenheit keine Meldung abgegeben, ist übrigens eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich. Die entsprechende Selbstanzeige ist nicht bei der Deutschen Bundesbank einzureichen, sondern beim örtlich zuständigen Hauptzollamt. Damit die Selbstanzeige greift, ist sie sorgfältig zu erstellen.
Eine Reihe von FAQs zu Zahlungsmeldungen finden Sie hier.
Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht