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OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2025 – 11 UF 194/24
Ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs, also des Ausgleichs von während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei Scheidung, ist wirksam und nicht sittenwidrig, auch wenn in diesem Ehevertrag zugleich der Zugewinnausgleich und der nacheheliche Unterhalt (weitgehend) ausgeschlossen werden.
Ausgangslage:
Die Ehegatten schlossen vor der Ehe einen notariellen Ehevertrag, der Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt (weitgehend) und den Versorgungsausgleich ausschloss. Der Ehemann erzielte als Oberarzt ein wesentlich höheres Einkommen als die Ehefrau. Diese arbeitete zunächst in Teilzeit als Krankenschwester, später aufgrund der Betreuung der gemeinsamen Kinder gar nicht.
Während der Ehe überwies der Ehemann der Ehefrau zwischen 2016 und 2021 insgesamt mindestens rund 94.000,00 Euro mit dem erklärten Zweck, ihr Gehalt auszugleichen und eine zusätzliche Altersvorsorge zu ermöglichen.
Wirksamkeit des Ehevertrages?
1. Inhaltskontrolle:
Ausschluss des Versorgungsausgleichs sittenwidrig? Nur, wenn dieser bereits bei Vertragsschluss dazu führt, dass ein Ehegatte voraussehbar ohne ausreichende Altersversorgung bleibt und dies mit ehelicher Solidarität unvereinbar ist.
Hier war bei Vertragsschluss geplant, dass die Ehefrau trotz Kindern weiterhin arbeitet. Sie war nicht schwanger, berufstätig, wirtschaftlich nicht abhängig und hatte vor Abschluss des Vertrages die Möglichkeit, diesen prüfen zu lassen.
Daher sieht das Gericht vorliegend weder eine wesentliche strukturelle Unterlegenheit noch Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht verstanden hat. Der Vertrag ist somit nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig.
2. Ausübungskontrolle im Zeitpunkt der Trennung
Abweichend von der Planung war die Ehefrau über Jahre wegen der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig und erlitt hierdurch rentenrechtliche Nachteile. Der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs könnte somit nach Treu und Glauben unzumutbar sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über keine hinreichende Altersversorgung verfügen würde.
Maßgeblich hierfür ist eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung. Je höherrangig die betroffene Scheidungsfolge, desto schwerer müssen die Gründe für deren Ausschluss wiegen.
Vorliegend zahlte der Ehemann der Ehefrau während intakter Ehe rund 129.000,00 Euro. Entgegen der Behauptung der Ehefrau, diese Zahlungen seien vollständig durch Familienausgaben aufgezehrt worden, verblieben ihr nach Berechnung des Gerichts nach Abzug der familiären Ausgaben noch 77.800,00 Euro zur freien Verfügung. Das Gericht beurteilte diesen Betrag – zusätzlich zu der tatsächlich aufgebauten Lebensversicherung – als ausreichend, um eine erhebliche weitere Altersversorgung aufzubauen. Die ehebedingten Nachteile der Ehefrau gelten daher als kompensiert.
Im vorliegenden Fall hätte die Ehefrau bei Durchführung des Versorgungsausgleichs einen Wertzuwachs in ihrer Altersvorsorge in Höhe von ungefähr 50.000,00 Euro erhalten. Die geleisteten Zahlungen des Ehemanns während der Ehe waren vergleichbar hoch oder höher, die Ehefrau konnte über diese frei verfügen. Daher ist die Berufung auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht rechtsmissbräuchlich. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag ist daher wirksam und bleibt bei Scheidung bestehen. Der Versorgungsausgleich wird nicht im Scheidungsverbund durchgeführt, obwohl die Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat, indem sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht gearbeitet hat.
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin