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Entscheidung des KG Berlin:
Das KG Berlin hatte eine typische Vertragskonstellation zu entscheiden: Ein HLS-Installateur als Subunternehmer klagte auf Bezahlung von Leistungen, die er zwei Monate lang pauschal nach einem Stundenlohn von 24 Euro mit insgesamt 29.160,00 Euro für geleistete Arbeitsstunden abrechnete. Das Kammergericht Berlin sah darin eine Verletzung des Verbots der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe und wies die Klage ab.
Zum Hintergrund der Entscheidung:
Entscheidender Ansatzpunkt ist § 1b Satz 1 AÜG: Verpflichtet sich ein Subunternehmer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag aber ist gem. § 1b Satz 1 AÜG grundsätzlich wegen Verstoßes gegen nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen von dem ihm überlassenen Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher zwar unter Umständen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu, er trägt aber die Beweislast für die konkret geleisteten Stunden.
Sachverhalt:
Die Klägerin erbrachte im Rahmen eines "Subunternehmervertrages" Leistungen auf den Baustellen der Beklagten, den sie mit "HLS-Installationen, 2 AK" bezeichneten. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand etc. fehlten, insbesondere fehlte ein Leistungsverzeichnis. Sie vereinbarten allerdings ein pauschale Stundenvergütung i.H.v 24,00 €.
Die Klägerin erbrachte durch ihre Arbeitskräfte Leistungen für die Beklagte, für Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin weitere 29.160,00 € in Rechnung. Die Klägerin behauptete, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben, was die Beklagte bestreitet. Außerdem trägt er vor, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei.
Entscheidung des KG:
Das KG Berlin wies die Klage ab, da der geltend gemachte Anspruch besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestünde. Der Klageanspruch ergibt sich nicht aus § 631 Abs. 1 BGB. Der "Subunternehmervertrag" sei nicht als Bauvertrag (§ 650a BGB) oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren, da kein Werkerfolg sondern lediglich eine bloße Tätigkeit durch die Mitarbeiterin der Klägerin geschuldet sei, dies stelle einen Dienstvertrag dar.
Diese Dienstleistung habe einzig darin bestanden, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit diese ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber zu erbringen hatte. Damit aber wird der Tatbestand der Arbeitnehmerüberlassung erfüllt. Da die Mitarbeiter der Klägerin für Arbeiten im Baubetrieb der Beklagten eingesetzt waren, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden - nämlich Installationen des Gewerks Heizung, Lüftung und Sanitär – verstoße die Überlassung gegen § 1b Satz 1 AÜG. Der "Subunternehmervertrag" diente zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung und ist damit gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB nichtig. Dass eine Ausnahme nach § 1b Satz 2 oder 3 AÜG vorliegt, wurde nicht vorgetragen.
Ein Zahlungsanspruch besteht auch nicht aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, wegen Verstoßes gegen § 1b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Allerdings muss die Klägerin als Verleiher beweisen, in welchem Umfang sie Ihre Mitarbeiter bei der Beklagten eingesetzt hat und in wie hoch der Lohn dieser Mitarbeiter ist. Dieser Beweispflicht ist die Klägerin nicht in vollem Umfang nicht nachgekommen.
Konsequenz:
• Subunternehmerverträge, die auf reiner Stundenbasis geschlossen werden und in denen nur pauschale Tätigkeiten („HLS-Arbeiten“) statt konkreter Erfolge vereinbart werden, sind nichtig, § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB, sie laufen Gefahr, als illegale Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1b AÜG eingestuft zu werden.
• Folge der Arbeitnehmerüberlassung ist der automatische Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Entleiher. Das bedeutet, dass die betroffenen Leiharbeitnehmer rechtlich gesehen Angestellte des Entleihers werden, dieser muss dann alle Arbeitgeberpflichten erfüllen, einschließlich der (auch rückwirkenden) Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.
• Illegale Arbeitnehmerüberlassung liegt ausnahmsweise nicht vor, wenn die überlassenen Mitarbeiter des Entleihers schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem Beginn der Überlassung gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklären, dass sie an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhalten (Festhalteerklärung).
• In sozialrechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang das Urteil des Hessischen LSG vom 22.02.2025, AZ: L 8 BA 4/22 relevant: Danach sind Bauarbeiter, die auf Baustellen mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden, hierfür einen Stundenlohn erhalten, ein eigenes Gewerbe angemeldet haben und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, regelmäßig abhängig beschäftigte Scheinselbstständige!
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht