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Entscheidung des LAG Hamm:
Das LAG Hamm hat einen Arbeitgeber verurteilt, an einen Mitarbeiter 15.000 Euro Geldentschädigung zu zahlen, weil er ihn trotz dessen ausdrücklichen Widerspruchs fast zwei Jahre lang praktisch lückenlos mit 34 HD-Kameras überwacht hat.
Zum Hintergrund der Entscheidung:
Allgemeine präventive abschreckende oder sicherheitsbezogene Überlegungen des Arbeitgebers rechtfertigen keine durchgehende Überwachung von Mitarbeitern, sie stellen gravierende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar. Derartige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht durch eine quasi lückenlose Videoüberwachung sind nur unter Einhaltung der hohen Anforderungen des Datenschutzrechts und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Eine (punktuelle) Videoüberwachung kann zulässig sein, wenn konkrete Verdachtsmomente auf Straftaten bestehen oder die betroffenen Mitarbeiter freiwillig und individuell einwilligen. Bei Existenz eines Betriebsrates ist zwingend das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG zu beachten. Sind diese Voraussetzungen nicht eingehalten, haben Mitarbeiter einen Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Produktionsmitarbeiter im Bereich Stahlverarbeitung arbeitete in einer 15.000 Quadratmeter große Produktionshalle Die gesamte Halle, also auch der Arbeitsplatz des Klägers sowie die Lager- und Büroräume wurden praktisch durchgehend von 34 HD-Videokameras überwacht, durch „Zoomen“ konnte man die Gesichter der Mitarbeiter deutlich erkennen. Das gesamte Arbeitsverhalten des Klägers, auch ob und wann sich der Kläger auf dem Weg zum Büro, zum Pausenraum oder zum WC befand, konnte minutiös überwacht werden.
In dem mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag fand sich folgende Klausel: „Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“
Entscheidung des LAG:
Das LAG Hamm bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund, das den Arbeitgeber zu einer Entschädigung i.H.v. 15.000,00 EUR verurteilt hat.
Es begründet den hohen Entschädigungsanspruch damit, dass der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt habe. Aufgrund der durchgehenden Kameraüberwachung sei bei dem Kläger ein hoher Anpassungsdruck entstanden, dem er sich nicht entziehen konnte. Die Gerichte begründen den Entschädigungsanspruch mit der Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach § 280 Abs.1, 241 Abs.2, 823 Abs.1 i. V. m. § 253 Abs.2 BGB.
Die Videoüberwachung sei weder durch § 26 BDSG noch Art.6 DS-GVO gerechtfertigt gewesen.
Auch habe der Kläger nicht wirksam in die Videoüberwachung eingewilligt: Die im Arbeitsvertrag enthaltene pauschale Zustimmung sei wegen fehlender Freiwilligkeit und Transparenz nach Art.7 DSG-VO unwirksam sei. Das vom Arbeitgeber vorgebrachte berechtigtes Interesse an der Dauerüberwachung zur notwendigen Diebstahlsprävention, der Arbeitssicherheit oder der Unfallauswertung rechtfertigen die ständige Überwachung nicht, da z.B. die Überwachung des Eingangs- oder Außenbereichs als milderes Mittel ausgereicht hätten.
Konsequenz:
• Das Urteil des LAG verdeutlicht, dass Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern durch Videoüberwachung nach den strengen Maßstäben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Datenschutzrechts zu beurteilen sind.
• Arbeitgeber müssen dabei berücksichtigen, dass allgemeine präventive oder sicherheitsbezogene Interessen eine dauernde Überwachung nicht rechtfertigen.
• Eine Videoüberwachung kommt nur in Betracht, wenn ein konkreter Verdacht auf durch den Mitarbeiter begangene Straftaten bestehen oder die betroffenen Mitarbeiter freiwillig und individuell einwilligen. Dabei sind die strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.
• Bei (schweren) Verstößen droht dem Arbeitgeber ein erheblicher Entschädigungsanspruch.
• Angesichts der rechtlichen Risiken sollte vor der Installation einer Kameraanlage eine datenschutzrechtliche Beratung erfolgen.
• Besteht ein Betriebsrat, ist zudem dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG zwingend zu beachten.
• In jedem Fall vor Einleitung und Durchführung von Videoüberwachungsmaßnahmen ist eine datenschutzrechtliche Überprüfung einzuholen.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht