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Das Erbrecht kennt eine Vielzahl von Rechtsbegriffen, deren präzise Anwendung die Rechtsfindung erleichtert. Leider werden diese Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch nicht immer so genau verwendet, wie es die Juristen sich wünschen. Unser Lexikon soll einen Einblick in die oft so verklausulierte „Geheimsprache“ der Jurisprudenz geben und dem Rechtssuchenden helfen, uns Juristen besser zu verstehen. In loser Folge werden wichtige Begriffe des Erbrechts einfach und verständlich erklärt.
Folge #5
Ber·li·ner Tes·ta·ment
Ein Berliner Testament ist ein gemeinsames Testament von Ehepaaren (oder eingetragenen Lebenspartnern) in dem angeordnet wird: Beim Tod des ersten Partners wird zuerst nur der überlebende Ehepartner Alleinerbe. Erst wenn auch der zweite Partner stirbt, erben der oder die Schlusserben, in der Regel die gemeinsamen Kinder.
Damit werden die Kinder beim ersten Todesfall rechtlich zunächst „enterbt“, sie kommen aber beim zweiten Todesfall zum Zug.
VORTEILE – warum viele Paare das Berliner Testament wählen:
1. Absicherung des überlebenden Ehepartners
Der überlebende Partner kann das gemeinsame Zuhause behalten und das Vermögen allein verwalten. Es gibt zunächst keine Erbengemeinschaft mit den Kindern, also weniger Streitpotenzial.
2. Bindung über den Tod hinaus
Die gemeinsamen Verfügungen sind später oft nur schwer zu ändern. Das kann gewollt sein: Man stellt sicher, dass die Kinder aus dieser Ehe später tatsächlich erben und der überlebende Partner das nicht einseitig ändern kann. Diese Bindung nennt man „Wechselbezüglichkeit“.
NACHTEILE – was man unbedingt wissen sollte:
1. Steuerliche Nachteile bei größerem Vermögen
Beim Berliner Testament erbt zuerst nur der Ehepartner. Die Kinder nutzen ihren Steuerfreibetrag (zurzeit 400.000 € pro Kind und Elternteil) beim Tod des ersten Elternteils nicht. Beim zweiten Todesfall besteht das gesamte Vermögen des überlebenden Ehepartners aus dem eigenen und dem geerbten Vermögen. Dann wird für die Kinder mehr Erbschaftsteuer anfallen, als wenn sie schon beim ersten Erbfall geerbt hätten.
Für Familien mit größerem Vermögen (z. B. teures Haus, mehrere Immobilien, hohe Geldanlagen) kann das ein spürbarer Nachteil sein.
2. Pflichtteil kann das Konzept stören
Auch bei einem Berliner Testament können Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen (Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Muss der überlebende Ehepartner dann ein Kind auszahlen, kann das zu finanziellen Engpässen führen – im Extremfall muss eine Immobilie verkauft oder belastet werden.
Um das zu verhindern, werden oft „Pflichtteilsstrafklauseln“ eingebaut: Wer seinen Pflichtteil beim ersten Todesfall verlangt, wird beim zweiten Todesfall schlechter gestellt. Das schreckt häufig ab, löst aber nicht jedes Problem.
3. Der überlebende Partner ist oft stark gebunden
Nach dem Tod des ersten Ehepartners kann der überlebende Partner das Berliner Testament in vielen Punkten nicht mehr frei ändern (z. B. Kinder enterben, andere Quoten festlegen), weil er an die gemeinsamen Verfügungen gebunden ist. Das kann problematisch werden, wenn sich die Familienverhältnisse ändern (Streit mit einem Kind, neue Partnerschaft, Patchwork-Situation).
Für wen kann ein Berliner Testament sinnvoll sein?
Besonders passend ist ein Berliner Testament oft für Paare, die sich gegenseitig maximal absichern wollen, deren Vermögen nicht so hoch ist, dass Erbschaftsteuer zum großen Problem wird, und bei denen die Kinder bereit sind, auf das spätere Erbe zu warten.
Wer ein höheres Vermögen hat oder in einer Patchwork-Konstellation lebt, sollte das Berliner Testament vermeiden.
In Patchwork Konstellationen ist ein Testament dringend anzuraten.
Doch dazu in der nächsten Folge von
DR. BO`S ERBRECHTS LEXIKON.
Dr. Michael Borchard
Fachanwalt für Erbrecht
zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)