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Das Landgericht Karlsruhe hatte sich mit Urteil vom 04.03.2026 (Az. 3 O 244/20 - nicht rechtskräftig) mit der Frage zu befassen, ob der Werkunternehmer bzw. Verkäufer auch nach Ablauf der Frist zur Mangelbeseitigung noch nachbessern darf und durch eine derartige aufgedrängte Mangelbeseitigung dem Auftraggeber bzw. Käufer das bereits mit Fristablauf eigentlich entstandene Rücktrittsrecht wieder entziehen darf, solange die Rücktrittserklärung noch nicht zugegangen ist. Das Landgericht bejaht die Nacherfüllung „in letzter Minute“ und geht von einem Erlöschen des Rücktrittsrechts aus, wenn der Rücktritt nicht vor der aufgedrängten Mangelbeseitigung – also sogleich nach Ablauf der Frist zur Mangelbeseitigung – erklärt wird.
Hintergrund war ein Werklieferungsvertrag über die Montage einer Photovoltaikanlage auf einem sog. „Boarding-House“. Der auf Kaufpreis in Anspruch genommene Kläger hatte den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, nachdem zwar die Frist zur Mangelbeseitigung wegen eines Totalausfalls seines Akku-Speichers längst abgelaufen war und aber auch zwischenzeitlich der Verkäufer/Werkunternehmer gleichwohl - in dessen Unkenntnis – einige Akkumodule ausgetauscht hatte und so den Totalausfall des Akku-Speichers behoben hatte. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige konnte keinen (anderen) Mangel mehr feststellen. Dem einzigen schwerwiegenden verbleibenden Mangel der nicht funktionstauglichen Akkumodule ging das Gericht nicht weiter nach, da der Kläger das Rücktrittsrecht nach Auffassung des Landgerichts Karlsruhe darauf nicht mehr stützen darf, weil die Beklagte – die Auftragnehmerin – nach Fristablauf diesen einen konkreten Mangel nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien noch beseitigt hatte, bevor die Rücktrittserklärung zugegangen war.
Das Landgericht Karlsruhe stuft den Rücktritt nach Fristablauf und nach Entgegennahme einer nach Fristablauf ausgeführten Maßnahme der Mangelbeseitigung als nicht mehr ausübbar ein, weil die Pflichtverletzung im Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts fortbestehen müsse. Der Schuldner bzw. Werkunternehmer könne das Rücktrittsrecht des Käufers/Auftraggebers daher auch nach Ablauf der Nachfrist zur Mangelbeseitigung noch dadurch beseitigen, indem er die geschuldete Leistung (hier: die mangelfreie Funktion der Akkumodule) erbringt.
Das Landgericht Karlsruhe betont, dass es zu dieser Konstellation noch keine obergerichtliche Entscheidung gibt, es sich hier aber der herrschenden Auffassung in der Literatur anschließe. Denn durch die Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs erlösche der darauf bezogene Leistungsanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB. Damit entfalle die Grundlage für das Rücktrittsrecht. Der Ablauf der Frist zur Mangelbeseitigung begründe nur das Recht zum Rücktritt, verleihe aber kein unentziehbares Gestaltungsrecht, solange der Gläubiger es nicht ausgeübt. Der Gläubiger bzw. Auftraggeber erhält durch die (wenn auch verspätete) Erfüllung genau das, was er vertraglich erreichen wollte - nur zeitlich eben verzögert. Allein diese Verspätung jedoch rechtfertige regelmäßig keine nachträgliche Vertragsauflösung. Die Kammer stützt ihre Auffassung dabei u. a. auf Ernst, in MüKo BGB, § 323 Rn. 178-181 und übernimmt diesen - hoch streitigen - wirtschaftlich orientierten Ansatz.
Im Streitfall ging es konkret um die Montage einer Photovoltaikanlage mit einem Akku- Speicher in einem Mehrparteienhaus. Der Kläger hatte u. a. wegen ständiger Systemausfälle eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 09.10.2020 gesetzt und stützte seinen späteren Rücktritt mit Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 17.11.2020 insbesondere auch auf diesen Mangel. Die Auftragnehmerin/Verkäuferin ließ jedoch zwischenzeitlich am 06.11.2020 - also erst vier Wochen nach Ablauf der gesetzten Frist zur Mangelbeseitigung, aber noch vor Zugang der Rücktrittserklärung - den Akku-Speicher austauschen. Seit diesem Austausch traten keine Systemausfälle mehr auf und die Anlage lief reibungslos.
Das Landgericht Karlsruhe qualifiziert diese Maßnahme als Nacherfüllung im Wege einer aufgedrängten Mangelbeseitigung, weil sie ohne vorherige Absprache mit dem Kläger und nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist durchgeführt wurde. Konkret unterstellt das Landgericht Karlsruhe den Vortrag des Klägers als unstreitig, dass ihm der Termin zur Mangelbeseitigung vorher nicht bekannt gegeben worden sei und sich die Mitarbeiter der Beklagten eigenmächtig und absprachewidrig Zutritt zum Objekt verschafft hätten, um die Akkumodule in einer „Nacht- und Nebelaktion“ auszutauschen.
Trotz dieser Umstände der aufgedrängten Mangelbeseitigung gelangt das Landgericht Karlsruhe zu dem rechtlichen Ergebnis, dass der ab dem 28.08.2020 über eine Dauer von mehreren Wochen auftretende schwerwiegende Systemausfall den Rücktritt nicht mehr tragen könne. Denn der Fehler sei schließlich durch den Austausch der Module des Akku-Speichers am 06.11.2020 vollständig behoben worden. Der Austausch sei zwar verspätet nach Fristablauf und ohne Abstimmung mit dem Kläger erfolgt, dies ändere nach Auffassung der Kammer jedoch nichts an dem Erlöschen des Rücktrittsrechts. Entscheidend sei allein, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kein fortbestehender Mangel vorgelegen habe. Der Ablauf der Nachfrist zur Mangelbeseitigung verschafft dem Besteller/Auftraggeber somit kein „Rücktrittsrecht auf Vorrat“, wenn der Unternehmer/Verkäufer den Mangel - auch verspätet und „aufgedrängt“ - vollständig beseitigt und der Besteller diesen Erfolg tatsächlich und faktisch entgegennimmt.
Die Kammer erkennt allerdings, im Anschluss an Looschelders (Beck OGK - BGB, § 323 Rn. 269), dass es Ausnahmekonstellationen geben könne, in denen eine verspätete Nacherfüllung das Rücktrittsrecht nicht mehr entfallen lasse. Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn der Gläubiger/Auftraggeber ein fortdauerndes, schutzwürdiges Interesse an der Vertragsbeendigung hat oder wenn der Unternehmer nach Ablauf der Frist zur Mangelbeseitigung ohne Mitwirkung des Gläubigers/Käufers nacherfüllt und der Gläubiger bzw. Auftraggeber keine reale Möglichkeit hat, diese Nacherfüllung rechtzeitig zurückzuweisen. In dieser Situation sei dem Auftraggeber/Gläubiger eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen.
Dies bedeutet für den vom Landgericht Karlsruhe entschiedenen Fall Folgendes:
Der Austausch der Akkumodule des Speichers wurde am 06.11.2020 durchgeführt. Der Rücktritt wurde erst am 17.11.2020, also 11 Tage nach aufgedrängter Mangelbeseitigung erklärt. Die Frist zur Mangelbeseitigung war am Tag der Nacherfüllung gleichwohl seit dem 09.10.2020 - und damit seit ca. 4 Wochen - abgelaufen.
Die Entscheidung bietet nicht nur für die Berufungsinstanz Zündstoff, sondern gegebenenfalls auch für einen Anwaltshaftungsprozess. Denn der Kläger hatte durch seinen zweiten Prozessbevollmächtigten der zuvor außergerichtlich beauftragten Rechtsanwältin den Streit verkündet. Denn diese hatte nach - unbestritten gebliebenem Vortrag - bereits lange vor dem 06.11.2020 und damit zeitlich vor aufgedrängter Mangelbeseitigung durch den Werkunternehmer/Verkäufer den Auftrag und die Weisung zur Ausübung des Rücktritts erhalten. Aufgrund Arbeitsüberlastung in der Kanzlei der zuvor bevollmächtigten Rechtsanwältin kam es dann zu einer verspäteten Absendung der Rücktrittserklärung. Damit lag die Nacherfüllung zeitlich in der „kritischen Phase“ zwischen der internen Vorbereitung der Ausübung des Rücktritts und dem Zugang der Rücktrittserklärung. Gleichwohl verneint das Landgericht Karlsruhe im Ergebnis ein Fortbestehen des Rücktrittsrechts, weil durch den Austausch ein mangelfreier Zustand der Anlage hergestellt worden sei und der Kläger keine konkreten Umstände dargelegt habe, aus denen sich ein über das Mangelgeschehen hinausgehendes, schutzwürdiges Beendigungsinteresse ergeben hätte.
Fazit:
Auftraggeber, Besteller, Käufer und die sie vorgerichtlich beratenden Rechtsanwälte müssen darauf achten, dass die Rücktrittsvoraussetzungen „dynamisch“ sind. Es kommt nicht nur auf den Ablauf der Nachfrist zur Mangelbeseitigung, sondern maßgeblich auf die Situation im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Verspätete, aufgedrängte Nachbesserungsmaßnahmen können das Rücktrittsrecht des Bestellers auch nach Fristablauf noch entfallen lassen, wenn der Mangel tatsächlich beseitigt und der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt wird. Dies mag dem Rechtsgefühl des Auftraggebers widersprechen, der diese Mangelbeseitigung überhaupt nicht mehr annehmen wollte. Ausnahmen bleiben jedoch sehr eng begrenzt auf solche Fälle, in denen trotz verspäteter Nachbesserung ein besonderes, fortwirkendes Interesse an einer Vertragsauflösung besteht oder der Gläubiger/Besteller/Käufer die aufgedrängte Nacherfüllung tatsächlich nicht mehr sinnvoll zurückweisen konnte. Damit setzt das Landgericht Karlsruhe einen deutlichen unternehmerfreundlichen Akzent. Der Unternehmer kann sich eine verspätete, aber erfolgreiche Nacherfüllung „fünf nach zwölf“ das Rücktrittsrecht des Bestellers noch zum Erlöschen bringen - auch wenn der Besteller bereits mit dem Rücktritt „innerlich abgeschlossen“ hat und sein Rechtsanwalt die Rücktrittserklärung bereits vorbereitet, diese aber dem Werkunternehmer noch nicht zugegangen ist.
David Hellmanzik
Rechtsanwalt