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Zum Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten bereits seit einigen Jahren als Be- und Entlader tätig. Wie allen Mitarbeitern des Betriebes, war auch ihm die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit nicht erlaubt. Am 22.10.2024 fiel einem Gruppenleiter des Klägers, der zwar nicht sein direkter Vorgesetzter, ihm hierarchisch aber übergeordnet war, auf, dass der Kläger in seinem Arbeitsbereich sein privates Smartphone in der Hand hielt. Als er sich ihm näherte, stieß ihn der Kläger mit den Worten „hau ab hier“ mit der Hand gegen die Schulter und trat dabei in seine Richtung, wobei er ihn auch berührte. Anschließend äußerte der Kläger noch etwas (nicht näher Ermitteltes), begleitet von einer Geste mit erhobenem rechtem Zeigefinger. Nachdem sich der Gruppenleiter entfernt hatte, beschäftigte sich der Kläger erneut mit seinem Smartphone, wobei letzteres über eine Videoaufzeichnung dokumentiert ist, die im Rahmen der Beweisaufnahme beim LAG - in welcher der Geschädigte nicht als Zeuge vernommen wurde - in Augenschein genommen wurde.
Nach Anhörung des Betriebsrats wurde der Kläger außerordentlich fristlos (hilfsweise auch ordentlich fristgerecht) gekündigt.
Zur Entscheidung des LAG:
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung) stehe fest, dass der Kläger eine Tätlichkeit begangen habe. Zwar habe er dem Gruppenleiter keine erheblichen Schmerzen zugefügt, gleichwohl müsse der Stoß mit nicht unerheblicher Kraft ausgeführt worden sein. Auch diese Pflichtverletzung stelle einen erheblichen Verstoß gegen die idem Kläger obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers (gemäß § 241 Abs. 2 BGB) dar, was auch „an sich" geeignet sei, einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB abzugeben.
Im Kern, so das Gericht weiter, habe der Kläger sein Verhalten auch nicht bestritten; er habe lediglich mildernde Umstände für sich beansprucht, die jedoch keine andere Entscheidung rechtfertigten. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung sei zugunsten des Klägers zwar seine etwa mehr als 5-jährige Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, zu seinen Lasten jedoch zu bewerten, dass er von einem ihm hierarchisch Übergeordneten bei einem Fehlverhalten ertappt worden sei und dieser, obwohl nicht sein direkter Vorgesetzter, auch berechtigt gewesen sei, ihn zur Rede zu stellen.
Auch sei die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses verhältnismäßig. Wie regelmäßig in Zusammenhang mit Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern oder gegenüber Vorgesetzen, sei eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung entbehrlich gewesen. Denn der Kläger habe nicht davon ausgehen können und dürfen, dass eine Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten, der einen Pflichtenverstoß festgestellt und ausgesprochen habe, arbeitgeberseitig akzeptiert würde. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Kläger gegenüber dem Vorgesetzten nicht nur respektlos und unter Anwendung körperlicher Gewalt verhalten, sondern im Anschluss daran sein Fehlverhalten unbeeindruckt fortgesetzt habe. Negativ schlage auch zubuche, dass der Kläger auch nicht den Versuch unternommen habe, sein Verhalten zu erklären oder sich zu entschuldigen.
Die weiter geprüfte Frage der möglichen Umsetzung des Klägers auf einen anderen freien Arbeitsplatz hat das LAG verneint und insoweit ausgeführt, der Verweis auf eine solche Möglichkeit sei dem Arbeitgeber im Falle einer erheblich verschuldeten Vertragspflichtverletzung, wie sie eine Tätlichkeit gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten darstelle, grundsätzlich nicht zumutbar, zumal die Gefahr bestehe, dass sich der Kläger auch in einem anderen Arbeitsplatz erneut entsprechend verhalte.
Ausblick:
Die Entscheidung des LAG bewegt sich auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur kündigungsrechtlichen Bewertung von Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern und gegenüber Vorgesetzten (so bereits BAG, Urteil vom 12.03.1987, NZA 1988,137; BAG, Urteil vom 18.09.2008 – 2 AZR 039/06; ArbRB 2009, 196; BAG, Urteil vom 06.10.2005 – 2 AZR 280/04, ArbRB 2006,135; BAG, Urteil vom 31.03.1993 – 2 AZR 492/92, NJW 1994, 1891).
Dr. Thomas Braitsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht