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Zur Nichtigkeit einer dem Abschütteln von Gläubigern dienenden missbräuchlichen Sitzwahl einer GmbH:
Jede GmbH kann grundsätzlich ihren Sitz durch Gesellschafterbeschluss frei bestimmen und verändern. Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag vorsieht (§ 4 a GmbHG). Allerdings darf der Sitz nicht missbräuchlich gewählt werden.
Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Sitzverlegung dazu dient, Gläubiger abzuschütteln oder die Eröffnung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.02.2025 – 22 W 3/25, rechtskräftig, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Im zu entscheidenden Fall hat das Kammergericht die Missbräuchlichkeit aufgrund folgender Umstände für gegeben angenommen:
– Die GmbH hatte bereits zuvor mehrfach ihren Sitz gewechselt
– Die GmbH hatte eine unzutreffende inländische Anschrift verwandt, und so einen Gläubigerzugriff verhindert.
Weiterführende Links:
KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2011 - 25 W 33/11
§ 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
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Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht