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Was dabei häufig unterschätzt wird:
Ein bewusst falscher Sachvortrag vor Gericht kann selbst zum Kündigungsgrund werden - und zwar bis hin zur fristlosen Kündigung oder zur gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG.
Was es deshalb unbedingt zu beachten gilt:
Auch im Arbeitsgerichtsprozess gilt die Wahrheitspflicht! Die Prozessparteien dürfen (und sollten) Ihre Interessen entschieden vertreten, sich dabei aber keinesfalls der bewussten Lüge bedienen. Wer vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet, verletzt in schwerwiegender Weise seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahme- und Loyalitätspflicht und riskiert oder bewirkt eine nachhaltige Zerstörung des für jedes Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauensverhältnisses.
Häufig ist Prozessparteien in diesem Zusammenhang nicht bewusst, dass auch die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung einen Tatsachenbehauptung darstellen kann, wenn Sie einen konkret überprüfbaren Tatsachenkern enthält. Anzunehmen eine Klage oder Forderung stelle lediglich eine „rechtliche Bewertung“ da und bleibe und daher erfolglos selbst dann, wenn sie sich als objektiv unzutreffend erweist, wäre/ist ein gefährlicher Irrtum.
Beispiel:
Behauptet ein Arbeitnehmer etwa, bestimmte Überstunden geleistet, konkrete Weisungen erhalten oder bestimmte Gespräche geführt oder Zusagen erhalten zu haben, oder verweist er darauf, bestimmte Vorfälle hätten wie von ihm vorgetragen stattgefunden, dann handelt es sich nicht um bloße Rechtsmeinungen, sondern um schlüssige Tatsachenbehauptungen, die dem Beweis zugänglich sind. Sind diese Behauptungen bewusst falsch (oder auch nur ins Blaue hinein vorgetragen), liegt darin ein schweres, den Fortbestand Bestand des Arbeitsverhältnisses bedrohendes Fehlverhalten.
In einer Entscheidung jüngeren Datums (Urteil vom 13.08.2025, 2 Sa 735/24) hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen diese Rechtsprechung eindrücklich bestätigt, indem es folgendes ausgeurteilt hat: Wer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wissentlich falsche Tatsachen vorträgt, um den Prozess zu gewinnen, begeht eine erhebliche Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber, die grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen oder zumindest eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG zu tragen.
Anmerkung und Empfehlung:
Im entschiedenen Fall ausschlaggebend war nicht, dass der Arbeitnehmer prozessierte - sondern wie er prozessierte - nämlich mit einem Vortrag, der zur Überzeugung des Gerichts bewusst von der Wahrheit abwich und darauf angelegt war, das Gericht sowie den Arbeitgeber zu täuschen.
Deshalb muss - was selbstverständlich für jede Prozesspartei gleichermaßen gilt - hier also nur beispielhaft anhand der Prozessführung eines Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess erläutert sein soll, folgendes stets Handlungsmaßstab sein: Arbeitnehmer sollen und dürfen ihre Rechte vor Gericht engagiert und druckvoll durchsetzen. Der Kündigungsschutzprozess ist dabei das rechtsstaatliche Instrument zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Aber: Wer glaubt, mit einer bewussten Unwahrheit seine Chancen zu verbessern, ist „schlecht beraten“. Er riskiert im Zweifel alles, auch den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Denn: Auch im Arbeitsgerichtsprozess gilt das Gebot der Wahrheitspflicht.
Dr. Thomas Braitsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht